AGB
1. Vertragsgegenstand
Sofern einzelne Vereinbarungen auf dem Angebot nicht anders bestimmt oder auf sonstige Weise nicht anders vereinbart sind, gelten nachfolgende AGB als Vertragsbestandteil zwischen korse films/ Christian Müller (Nachfolgend „Produzent“) und dem Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) zur Herstellung eines Filmwerks oder mehrerer Filmwerke (nachfolgend „Produktion“).2. Leistungsumfang
- Die Auftraggeber:in beauftragt den Produzenten mit der Durchführung eines Videodrehs und der Erstellung eines herausgabefähigen Filmwerks.
- Die Auftraggeber:in legt einen Zeitplan für den Dreh fest und bestimmt die Drehorte.
- Der Produzent ist verantwortlich für die Aufnahmen sowie die anschließende Bearbeitung.
- Der Produzent erbringt die Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und berücksichtig dabei die Interessen der Auftraggeber:in.
- Der Produzent kann Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einsetzen und haftet für deren Handlungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Produzent unterliegt keinem Weisungsrecht der Auftraggeber:in, muss jedoch fachliche Vorgaben beachten, um das Vertragsziel zu erreichen.
- Die Produzentin verpflichtet sich, die Produktion gemäß Konzept, Drehbuch und/oder Storyboard im vereinbarten Produktionszeitraum herzustellen.
- Die Produzentin hat das Recht, den Produktionszeitraum ohne Verzugseintritt angemessen zu verlängern, wenn unverschuldete Umstände die Weiterarbeit an der Produktion unmöglich machen. Unverschuldete Umstände sind unter anderem, aber nicht abschließend: Schlechtes Wetter, Krankheit bei produktionsrelevanten Personen (v.a. Regie, Kamera und Schauspiel), Nutzungshindernisse bzgl. des Drehorts, mangelhafte Leistungen Dritter, sowie fehlende Informationen und/oder Entscheidungen der Auftraggeber:in.
3. Teilleistung und Abnahme
- Teilleistungen sind zulässig, wenn sie dem Projekt entsprechen und für den Auftraggeber:in zumutbar sind.
- Der Produzent informiert die Auftraggeber:in über die Fertigstellung der Aufnahmen (Abnahmereife).
- Der Auftraggeber:in prüft das Werk auf Mängelfreiheit und erklärt die Abnahme. Die Abnahme gilt auch als erteilt, wenn innerhalb einer Woche nach Mitteilung keine Erklärung erfolgt oder das Werk bereits genutzt wurde.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Auftraggeber:in unterstützt den Produzent durch Bereitstellung notwendiger Informationen und Daten.
- Der Produzent erhält Zugang zu den Geschäftsräumen desAuftraggeber:in, soweit dies für die Erbringung der Leistung erforderlich ist.
5. Vergütung und Aufwendungsersatz
- Mit der Vergütung sind alle Ansprüche des Produzenten aus dem Vertrag abgegolten.
- Der Produzent hat Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen, soweit diese vorher schriftlich genehmigt wurden.
- Vergütungen und Aufwendungsersatz sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
6. Stornogebühren und Rücktritt vom Vertrag
- Tritt der Auftraggeber:in ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn zurück, ist der Produzent berechtigt, angefallene Kosten und entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.
- Bei Rücktritt 7 Tage vor Drehbeginn sind 50 %, bei Rücktritt 3 Tage vor Drehbeginn 75 % der kalkulierten Kosten fällig.
- Die Produzentin ist bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug seitens der Auftraggeber:in berechtigt, die Produktion verzugsfrei zu unterbrechen und/oder bereits gewährte Nutzungsrechte zu entziehen.
7. Aufbewahrungsfristen
Nach Fertigstellung wird das Rohmaterial gelöscht, sofern die Auftraggeber:in keine Aufbewahrung gegen eine jährliche Gebühr von 100,00 € netto wünscht.8. Rechteeinräumung
- Die Auftraggeber:in erwirbt sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Produktion, die während der Produktion entstehen.
- Der Produzent behält ein einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den Werken. Unterlizenzen können vergeben werden.
9. Haftung
- Beide Parteien haften unbegrenzt bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Für entgangenen Gewinn oder wirtschaftlichen Erfolg haftet der Produzent nicht.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Für sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke, welche die Auftraggeber:in für die Produktion verlangt und/oder zur Verfügung stellt, haftet diese ausschließlich.
10. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt sind beide Parteien für die Dauer der Auswirkungen von ihren vertraglichen Pflichten befreit. Beide Parteien stimmen das weitere Vorgehen ab.11. Gewährleistung und Revision
- Die Auftraggeber:in hat Anspruch auf zwei unentgeltliche Revisionen nach Fertigstellung des Werks. Jede weitere Revision wird mit mind. 100,00 € netto in Rechnung gestellt.
- Mängel sind dem Produzent unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Korrekturwünsche, die eine grundlegende Veränderung des Konzepts, Drehbuchs und/oder Storyboards zur Folge haben, können nicht als Teil der unentgeltlichen Korrekturphase verlangt werden.
- Korrekturwünsche im Sinne dieses Vertrags sind Änderungsvorschläge der Auftraggeber:in, welche die Produktion im Detail betreffen. Dazu zählen unter anderem die Dynamik des Schnitts und/oder der Animation, die Auswahl und Reihenfolge von Bildern und/oder Grafiken, die Einbindung von visuellen Effekten, Texturen, Sounds und Musikstücken, sowie die Entwürfe von Titeln und Texten. Das Retuschieren von Bildfehlern oder sonstigen optischen Makeln, ist als Korrekturwunsch nur zulässig, wenn diese die Produzent:in zu verantworten hat.
12. Geheimhaltung
- Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags für zwei Jahre.
- Nach Vertragsende sind überlassene Unterlagen zurückzugeben oder zu vernichten.
13. Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
- Gerichtsstand ist Hamburg, sofern es sich um Kaufleute handelt.